Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2016 für beide Rechtszüge auf je 11.132,28 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. §
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
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