BGH - Urteil vom 22.09.2023
V ZR 254/22
Normen:
WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1; WEG a.F. § 43 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185;
Fundstellen:
MDR 2023, 1509
MietRB 2023, 358
NJW-RR 2023, 1502
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 715 C 75/19
LG Hamburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 309 S 75/19

Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Schadensersatz und Unterlassen wegen getätigter Äußerungen; Einordnung einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung unabhängig vom Inhalt als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

BGH, Urteil vom 22.09.2023 - Aktenzeichen V ZR 254/22

DRsp Nr. 2023/13768

Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Schadensersatz und Unterlassen wegen getätigter Äußerungen; Einordnung einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung unabhängig vom Inhalt als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 25. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1; WEG a.F. § 43 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185;

Tatbestand