OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.06.2023
6 W 26/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1074
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/21

Anspruch gegen den Verkäufer eines Neuwagens wegen angeblicher Abgas-ManipulationStreitwertfestsetzung nach Berufungsrücknahme bezüglich der Rückabwicklung eines Kfz-KaufvertragsKostenerstattungsanspruch der Streithelferin des Berufungsbeklagten bei Berufungsrücknahme durch den BerufungsklägerBerechnung der Frist zur Abänderung der Festsetzung des Streitwerts bei zurückgenommener Berufung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 6 W 26/23

DRsp Nr. 2023/8545

Anspruch gegen den Verkäufer eines Neuwagens wegen angeblicher Abgas-Manipulation Streitwertfestsetzung nach Berufungsrücknahme bezüglich der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin des Berufungsbeklagten bei Berufungsrücknahme durch den Berufungskläger Berechnung der Frist zur Abänderung der Festsetzung des Streitwerts bei zurückgenommener Berufung

Erledigt sich das Verfahren durch Rechtsmittelrücknahme, so beginnt die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Juni 2022, Az. 3 O 25/21, auf bis 60.000 € geändert.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.