VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2018
21 B 17.31035
Normen:
EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 16.31552

Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 21 B 17.31035

DRsp Nr. 2018/16856

Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2017 wird hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) geändert:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2016 wird in den Nrn. 6 und 7 aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, begehren die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der im Jahre 2010 geborenen Klägerin zu 3).