VGH Bayern - Beschluss vom 11.10.2018
21 B 18.30691
Normen:
EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 16.30006

Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

VGH Bayern, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 21 B 18.30691

DRsp Nr. 2018/17001

Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4) geändert:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2015 wird in Nr. 6 aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, begehren die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der im Jahre 2003 geborenen Klägerin zu 3) und des im Jahre 2006 geborenen Klägers zu 4).