Anspruchsbeschränkung bei geschäftsschädigenden Äußerungen - Ausschöpfung des Tatsachenstoffs durch Tatrichter
BGH, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen I ZR 217/90
DRsp Nr. 1993/673
Anspruchsbeschränkung bei geschäftsschädigenden Äußerungen - Ausschöpfung des Tatsachenstoffs durch Tatrichter
»1. a) Richtet ein Mitgliedsunternehmen eines Wirtschaftsverbandes an diesen ein Schreiben, in dem angeblich unlautere Einflußnahmen eines anderen Verbandsmitglieds auf Ausschreibungen behauptet werden und eine Prüfung der Frage der weiteren Mitgliedschaft dieses (Konkurrenz-)Unternehmens im Verband angeregt wird, so spricht eine von ihm zu widerlegende Vermutung für die Absicht eines Handelns (auch) zu Wettbewerbszwecken. b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG vorgesehene Anspruchsbeschränkung tritt nur ein, wenn beide dort genannten Voraussetzungen (Vertraulichkeit und berechtigtes Interesse) kumulativ erfüllt sind. 2. Zu den Anforderungen an die Ausschöpfung des vorgetragenen Tatsachenstoffs durch den Tatrichter.«