BGH - Urteil vom 02.04.1992
I ZR 217/90
Normen:
UWG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2248
BGHR UWG § 14 Abs. 1 Wahrheitsbeweis 1
BGHR UWG § 14 Abs. 1 Wettbewerbszweck 1
BGHR UWG § 14 Abs. 2 Privilegierung 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Tatsachenvortrag 1
BauR 1992, 785
GRUR 1992, 860
MDR 1993, 136
NJW-RR 1992, 1392
ZfBR 1993, 12
wrp 1992, 765

Anspruchsbeschränkung bei geschäftsschädigenden Äußerungen - Ausschöpfung des Tatsachenstoffs durch Tatrichter

BGH, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen I ZR 217/90

DRsp Nr. 1993/673

Anspruchsbeschränkung bei geschäftsschädigenden Äußerungen - Ausschöpfung des Tatsachenstoffs durch Tatrichter

»1. a) Richtet ein Mitgliedsunternehmen eines Wirtschaftsverbandes an diesen ein Schreiben, in dem angeblich unlautere Einflußnahmen eines anderen Verbandsmitglieds auf Ausschreibungen behauptet werden und eine Prüfung der Frage der weiteren Mitgliedschaft dieses (Konkurrenz-)Unternehmens im Verband angeregt wird, so spricht eine von ihm zu widerlegende Vermutung für die Absicht eines Handelns (auch) zu Wettbewerbszwecken. b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG vorgesehene Anspruchsbeschränkung tritt nur ein, wenn beide dort genannten Voraussetzungen (Vertraulichkeit und berechtigtes Interesse) kumulativ erfüllt sind. 2. Zu den Anforderungen an die Ausschöpfung des vorgetragenen Tatsachenstoffs durch den Tatrichter.«

Normenkette:

UWG § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: