LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2005
18 Sa 1101/05
Normen:
EFZG § 3 § 4 ; BRTV-Bau § 15 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4167/04

Anspruchsverfall bei Versäumung tariflicher Klagefrist im Baugewerbe

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1101/05

DRsp Nr. 2006/1606

Anspruchsverfall bei Versäumung tariflicher Klagefrist im Baugewerbe

1. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser nach § 15 Abs. 2 BRTV, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.2. Allein die Erklärung, man wolle den Anspruch überprüfen, lässt nicht den Schluss zu, dass auch Zahlungswille besteht; selbst wenn der Kläger aufgrund diverser Telefongespräche seines Prozessbevollmächtigten subjektiv den Eindruck gewonnen hatte, die Arbeitgeberin sei verständigungsbereit, hätte er dennoch die Klagefrist einhalten müssen.

Normenkette:

EFZG § 3 § 4 ; BRTV-Bau § 15 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 13.02.2004 bis 26.03.2004.

Der Beklagte betreibt eine Bauunternehmung.

Der Kläger war seit 1972 bis 31.08.2004 als gewerblicher Arbeitnehmer - Einschaler - bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) Anwendung.