Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 13.02.2004 bis 26.03.2004.
Der Beklagte betreibt eine Bauunternehmung.
Der Kläger war seit 1972 bis 31.08.2004 als gewerblicher Arbeitnehmer - Einschaler - bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) Anwendung.
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