OLG Hamm - Urteil vom 21.02.2012
I-21 U 93/11
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 52/05

Ansprüche auf Zahlung von Werklohn für die Ausführung von Aufträgen auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen I-21 U 93/11

DRsp Nr. 2012/5198

Ansprüche auf Zahlung von Werklohn für die Ausführung von Aufträgen auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 4 O 52/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 954.046,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 583.396,62 € für die Zeit vom 27.07.2004 bis zum 31.12.2007 und aus weiteren 161.393,91 € für die Zeit vom 20.11.2003 bis zum 31.12.2007 zu zahlen sowie ferner Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 744.790,53 € seit dem 01.01.2008 und aus weiteren 209.256,42 € seit dem 18.08.2011 abzüglich am 30.09.2011 auf die zu diesem Zeitpunkt titulierte Hauptforderung von 744.790,53 € und die bis zum 05.09.2011 aufgelaufenen Zinsen gezahlter 1.095.971,96 €.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 61 % und der Kläger zu 39 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.