OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2018
23 U 43/17
Normen:
BGB § 631; VOB/B (2012) § 8 Nr. 1 Abs. 2 S. 1; VOB/B (2012) § 9 Nr. 3 S. 1; VOB/B (2012) § 13 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 83/13

Ansprüche aus einem Vertrag über die Durchführung von RohbauarbeitenUnzumutbare oder unmögliche MängelbeseitigungAnerkannte Regeln der Technik

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 23 U 43/17

DRsp Nr. 2021/7334

Ansprüche aus einem Vertrag über die Durchführung von Rohbauarbeiten Unzumutbare oder unmögliche Mängelbeseitigung Anerkannte Regeln der Technik

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.111,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die durch die Beklagte aufgrund des vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Sicherheitenprozesses (Az. 7 O 53/13) gestellte Bürgschaftsurkunde der Kreissparkasse H. vom 10.06.2015 mit der Nr. .....1 an die Beklagte herauszugeben.

Darüber hinaus wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte von Schadensersatzansprüchen der A. GmbH in Höhe von 138.034,49 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.