OLG Naumburg - Urteil vom 25.11.1999
12 U 197/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2, Nr. 3 Abs. 5 § 17 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 139
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2471/98

Ansprüche des Auftraggebers auf Überlassung einer Gewährleistungsbürgschaft; Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung; Voraussetzungen einer Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 12 U 197/99

DRsp Nr. 2005/20684

Ansprüche des Auftraggebers auf Überlassung einer Gewährleistungsbürgschaft; Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung; Voraussetzungen einer Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung

1. Der Auftragnehmer muss eine von dem Auftraggeber übergebene Zahlungsbürgschaft erst nach vollständiger Bezahlung des Werklohns zurückgeben.2. Der Auftraggeber kann die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft des Werkunternehmers nicht mit der Begründung verweigern, er habe überhöhte Abschlagszahlungen geleistet.3. Ist der Auftraggeber nach dem geschlossenen Vertrag lediglich berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt von der Schlusszahlung einzubehalten, so steht ihm kein Anspruch auf Überlassung einer Gewährleistungsbürgschaft zu.4. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen nur dann aus, wenn der Auftraggeber auf diese Rechtsfolge und insbesondere auch auf diejenigen Fristen und Maßnahmen hingewiesen hat, die der Unternehmer zur Wahrung seiner Rechte ergreifen muss.5. Stehen nach dem geschlossenen Bauvertrag geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten der Bezugsfertigkeit nicht entgegen, so besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; § Nr. Abs. , Nr. Abs. § Nr. ;