Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az.:
1.
Das gegen die Beklagten zu 3. ergangene Teilversäumnisurteil vom 23.01.2006 (Az.: 3 O 34/05) wird aufgehoben und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.245,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.870,00 € seit dem 06.05.2005 und aus weiteren 375,60 € seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 5.047,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 3. werden zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
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