OLG Koblenz - Urteil vom 22.03.2001
5 U 627/00
Normen:
BGB § 249 § 276 § 635 ; HOAI § 4 § 8 § 10 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 231
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 84/94

Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten bei Kostenüberschreitung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 5 U 627/00

DRsp Nr. 2005/20437

Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten bei Kostenüberschreitung

»1. Bei Festlegung einer Bausumme muss diese der Honorarrechnung des Architekten zugrunde gelegt werden. Behauptet der Bauherr Minderleistungen, berührt das nicht die Prüfbarkeit der Rechnung, sondern nur deren Begründetheit. 2. Berühmt der Bauherr sich eines Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten wegen Überschreitung der Bausumme, muss er darlegen und beweisen, dass dem finanziellen Mehraufwand per Saldo eine geringwertigere Bauleistung gegenübersteht. Anders ist es nur bei einem schadensunabhängigen Garantieversprechen des Architekten. 3. Zur Schadensberechnung bei Überschreitung der Bausumme.«

Normenkette:

BGB § 249 § 276 § 635 ; HOAI § 4 § 8 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn im Oktober 1992 mit Planungsleistungen für ein Einfamilienhaus mit Garage, das sie selbst nutzen wollten. Sie waren daran interessiert, die Baukosten in Grenzen zu halten. Insofern teilte ihnen der Kläger unter dem 28. November 1992 mit: "... wird - gemäß Ihrem Wunsch - die Bauwertsumme reduziert auf 463.000 DM. Mindestsatz lt. HOAI Zone III zuzüglich Mehrwertsteuer zuzüglich 3,5 % Sachnebenkosten aus Grundgebühr".