Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn im Oktober 1992 mit Planungsleistungen für ein Einfamilienhaus mit Garage, das sie selbst nutzen wollten. Sie waren daran interessiert, die Baukosten in Grenzen zu halten. Insofern teilte ihnen der Kläger unter dem 28. November 1992 mit: "... wird - gemäß Ihrem Wunsch - die Bauwertsumme reduziert auf 463.000 DM. Mindestsatz lt. HOAI Zone III zuzüglich Mehrwertsteuer zuzüglich 3,5 % Sachnebenkosten aus Grundgebühr".
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