BGH vom 11.03.1982
VII ZR 128/81
Normen:
BGB § 634 ; HOAI § 5 ;
Fundstellen:
BauR 1982, 290
DRsp I(138)414e
NJW 1982, 1387

Ansprüche des Bauherrn wegen unvollständiger Leistungserbringung durch den Architekten

BGH, vom 11.03.1982 - Aktenzeichen VII ZR 128/81

DRsp Nr. 1998/2421

Ansprüche des Bauherrn wegen unvollständiger Leistungserbringung durch den Architekten

Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im Architektenvertrag oder mit einem bestimmten Hundert-Satz bewertet sind (hier: Bauführung, § 19 Abs. 4 GOA), nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn das Architektenwerk nicht mangelfrei erbracht, aber abgenommen ist; in diesem Fall kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Normenkette:

BGB § 634 ; HOAI § 5 ;

Hinweise:

Die Entscheidung erfolgte im Anschluß an BGHZ 45, 372 = NJW 1966, 1713. Das Honorar des Architekten bleibt somit zunächst unberührt (siehe aber nachfolgenden LS). Der Bauherr kann mindern bzw. Schadensersatz (§ 635 BGB) aufrechnungsweise geltend machen.

Zum Sonderproblem, wenn der Architekt Leistungen nur unvollständig erbringt, siehe die Kommentierung bei § 5 HOAI LS 3 ff.