Die Entscheidung erfolgte im Anschluß an BGHZ 45, 372 = NJW 1966, 1713. Das Honorar des Architekten bleibt somit zunächst unberührt (siehe aber nachfolgenden LS). Der Bauherr kann mindern bzw. Schadensersatz (§ 635 BGB) aufrechnungsweise geltend machen.
Zum Sonderproblem, wenn der Architekt Leistungen nur unvollständig erbringt, siehe die Kommentierung bei § 5 HOAI LS 3 ff.
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