Nach BGH, DRsp I (138) 414 e = BauR 1982, 290 = NJW 1982, 1387, mindert sich der Vergütungsanspruch des Architekten selbst dann nicht, wenn das Architektenwerk nicht mangelfrei erbracht, aber abgenommen ist. In diesem Fall kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das Honorar bleibt somit zunächst unberührt. Der Bauherr kann jedoch mindern bzw. Schadensersatz (§ 635 BGB) aufrechnungsweise geltend machen.
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