KG - Urteil vom 01.07.2014
7 U 161/13
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b); BGB § 323 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 421/12

Ansprüche des Bauträgers nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Käufers einer MusterwohnungFormularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes

KG, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 7 U 161/13

DRsp Nr. 2016/15060

Ansprüche des Bauträgers nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Käufers einer Musterwohnung Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes

Die formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes in einem Bauträgervertrag mit der Maßgabe, dass "der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ... jeweils vorbehalten" bleibt, ist unwirksam, da nicht deutlich gemacht wird, wer welchen Beweis zu führen hat und insbesondere dem rechtsunkundigen Empfänger nicht deutlich gemacht wird, dass er den Nachweis erbringen kann, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 16. Juli 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 421/12 - teilweise abgeändert, im Tenor wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die formgerechte Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch des Amtsgerichts L##### von L#####, Blatt ###zu erteilen, Zug um Zug gegen Freigabeerklärung der Klägerin auf Rückzahlung der bisher geleisteten Kaufpreisraten in Höhe von 115.381,00 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.