BGH - Beschluss vom 22.03.2023
IV ZR 18/22
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 33/21
OLG Köln, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 148/21

Ansprüche einer Betriebsschließungsversicherung; Benennung des Produktinformationsblattes im Versicherungsschein als Vertragsbestimmung neben den Versicherungsbedingungen

BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen IV ZR 18/22

DRsp Nr. 2023/5229

Ansprüche einer Betriebsschließungsversicherung; Benennung des Produktinformationsblattes im Versicherungsschein als Vertragsbestimmung neben den Versicherungsbedingungen

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2023.

II. Die Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2023 gibt keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.