Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss.
I.Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
1. 2. 3. II.
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