OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2014
21 U 86/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 273/13

Ansprüche eines Subunternehmers nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 21 U 86/14

DRsp Nr. 2014/18258

Ansprüche eines Subunternehmers nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

1. Ein Werkunternehmer, der eine Bauleistung im Zuge eines Neubaus erbringt, gehört auch dann zu dem gem. § 1 GSB geschützten Personenkreis, wenn er als Subunternehmer des Bauträgers tätig wird. 2. Auch Geldmittel aus einem Kontokorrentkredit können Baugelder sein. Das ist dann der Fall, wenn sie dem Bauträger von dem Darlehensgeber bewilligt worden sind, damit er seine Verbindlichkeiten gegenüber Personen tilgen kann, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Werklieferungsvertrages beteiligt sind. 3. Kaufpreiszahlungen, die der Bauträger von den Erwerbern von Eigentumswohnungen erhält, sind ebenfalls als Baugeld i.S. von § 1 Abs. 3 GSB anzusehen.

Tenor

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss.

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.

1. 2. 3. II.