OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2018
20 U 136/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 45/17

Ansprüche wegen Verletzung einer WortmarkeFehlender VerfügungsgrundWiederaufleben einer Dringlichkeit (vorliegend verneint)Begriff der gezielten Vertriebsbehinderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 20 U 136/17

DRsp Nr. 2022/7305

Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke Fehlender Verfügungsgrund Wiederaufleben einer Dringlichkeit (vorliegend verneint) Begriff der gezielten Vertriebsbehinderung

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. August 2017 abgeändert. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. Februar 2017 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

A)

Die Antragstellerin ist ein Handelsunternehmen, das sich auf den Vertrieb von Sat-, Elektro- und Unterhaltungstechnik sowie entsprechendem Zubehör spezialisiert hat. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 302015... mit Priorität vom 23. Mai 2015 eingetragenen Wortmarke "A..." (Verfügungsmarke), welche unter anderem für "" in der Nizza-Klasse 9 Schutz genießt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Registerauszug, vorgelegt als Anlage K 1, Bezug genommen. Weiterhin ist sie Inhaberin der mittlerweile, und zwar am 05. April 2017, unter der Registernummer 302017... beim DPMA eingetragenen, im Original farbigen, Wortbildmarke ..., die unter anderem für die gleichen Waren geschützt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Registerauszug, vorgelegt als Anlage LHR 7, Bezug genommen.