Die Gesuche der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
I.
1. Die Klägerin wendet sich in den Berufungsverfahren 12 BV 20.1146 und 12 BV 20.1153 gegen zweckentfremdungsrechtliche Bescheide der Beklagten betreffend die Wohnung Nr. X in der L.-Straße Y in M. Bevollmächtigte der Klägerin ist die Kanzlei H ... Rechtsanwälte, bestehend aus dem Kanzleiinhaber, Rechtsanwalt A. H ..., sowie u.a. Rechtsanwalt W.-B. B ... als "Rechtsanwalt in Kooperation".
2. Mit Telefax vom 20. April 2020 legte die Klägerin die in den Urteilen des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2020 (Az. M 9 K 19.2400, M 9 K 19.2198) jeweils zugelassene Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Als Bearbeiter nennen die jeweiligen Schriftsätze Rechtsanwalt H ..., unterzeichnet wurden sie jeweils von Rechtsanwalt B ..., "in Vertretung für: A ... H ..., Rechtsanwalt".
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