VGH Bayern - Beschluss vom 24.02.2021
12 BV 20.1146, 12 BV 20.1153
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 520;

Antrag auf Ablehnung eines Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit

VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 12 BV 20.1146, 12 BV 20.1153

DRsp Nr. 2021/5940

Antrag auf Ablehnung eines Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Gesuche der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 520;

Gründe

I.

1. Die Klägerin wendet sich in den Berufungsverfahren 12 BV 20.1146 und 12 BV 20.1153 gegen zweckentfremdungsrechtliche Bescheide der Beklagten betreffend die Wohnung Nr. X in der L.-Straße Y in M. Bevollmächtigte der Klägerin ist die Kanzlei H ... Rechtsanwälte, bestehend aus dem Kanzleiinhaber, Rechtsanwalt A. H ..., sowie u.a. Rechtsanwalt W.-B. B ... als "Rechtsanwalt in Kooperation".

2. Mit Telefax vom 20. April 2020 legte die Klägerin die in den Urteilen des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2020 (Az. M 9 K 19.2400, M 9 K 19.2198) jeweils zugelassene Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Als Bearbeiter nennen die jeweiligen Schriftsätze Rechtsanwalt H ..., unterzeichnet wurden sie jeweils von Rechtsanwalt B ..., "in Vertretung für: A ... H ..., Rechtsanwalt".