OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2021
2 B 1447/21
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 712/21

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung eines ungenehmigten mobilen Sägewerks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 2 B 1447/21

DRsp Nr. 2021/15100

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung eines ungenehmigten mobilen Sägewerks

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.