OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2021
7 B 1373/21
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1480/20

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 7 B 1373/21

DRsp Nr. 2021/16256

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.