OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2018
7 B 107/18
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 2141/17

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 7 B 107/18

DRsp Nr. 2018/5118

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 31.7.2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 7 Wohnungen mit Aufzug, Parkplätzen und Abstellraum abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.