Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 12. Mai 2020 erteilte, auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes für 52 Stellplätze auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 52, Flurstück 181 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß §
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