OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2021
10 B 2059/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1095/20

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen erteilte, auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes für 52 Stellplätze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 10 B 2059/20

DRsp Nr. 2021/6487

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen erteilte, auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes für 52 Stellplätze

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 12. Mai 2020 erteilte, auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes für 52 Stellplätze auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 52, Flurstück 181 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die seinem Schutz zu dienen bestimmt seien.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.