VGH Bayern - Beschluss vom 13.11.2020
10 CS 20.2655
Normen:
GG Art. 8; BayVersG Art. 15 Abs. 1; BayVersG Art. 25;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 S 20.2449

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Änderung der Route einer angemeldeten Versammlung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 10 CS 20.2655

DRsp Nr. 2020/18171

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Änderung der Route einer angemeldeten Versammlung

Tenor

I.

In Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2020 wird die aufschiebende Wirkung der Klage (bzgl. der Routenänderung in Nr. 2.3.2.1 des angefochtenen Bescheids) angeordnet.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

III.

In Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2020 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 8; BayVersG Art. 15 Abs. 1; BayVersG Art. 25;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Änderung der Route der von ihm für den 13. November 2020 angemeldeten Versammlung mit dem Titel "Verkehrswende N* ..." durch die Antragsgegnerin weiter.

Der Antragsteller hatte mit Anzeige vom 17. Oktober 2020 eine Versammlung unter dem Thema "Verkehrswende N* ..." für den 13. November 2020 von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr in N* ... angezeigt. Die Versammlung mit 500 Teilnehmern soll am K* ...markt beginnen. Danach soll ein Fahrradumzug, unter anderem auch auf einer Teilstrecke des F* ...wegs, stattfinden.