LSG Bayern - Beschluss vom 24.06.2019
L 7 BA 42/19 B ER
Normen:
SGG § 192 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BA 373/18

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Nachforderungsbescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen L 7 BA 42/19 B ER

DRsp Nr. 2019/11434

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Nachforderungsbescheid

Bei Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG ist der Streitwert regelmäßig auf ein Zehntel der streitgegenständlichen Summe festzusetzen.

Tenor

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

II.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 18.659,00 Euro.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren beantragte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) die Anordnung des aufschiebenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.10.2018, mit dem die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) auf Grund einer Betriebsprüfung eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 74.637,58 EUR festgesetzt hat.

Mit Beschluss vom 21.01.2019 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der im Betrieb der Bf aufgrund von Werkverträgen Tätigen seien von der Bg zu Recht als abhängig beschäftigt eingestuft worden; zutreffend habe die Bg daher Sozialversicherungsbeiträge in der streitgegenständlichen Höhe nachgefordert.

Die Kostenentscheidung stütze das SG auf § 197a SGG und setze den Streitwert auf 1/4 der Nachforderungssumme, nämlich 18.659,00 EUR fest.