OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2021
10 B 1284/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 506/21

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkhause

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 10 B 1284/21

DRsp Nr. 2021/16155

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkhause

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2021 für die Errichtung eines Parkhauses auf dem Grundstück P. Straße 157 in C. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.