OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2023
7 D 187/22.AK
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; DSchG NRW § 9 Abs. 2;

Antrag auf Ausstellungs eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in unmittelbarer Nähe eines demkmalgeschützten Schlosses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 7 D 187/22.AK

DRsp Nr. 2023/14961

Antrag auf Ausstellungs eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in unmittelbarer Nähe eines demkmalgeschützten Schlosses

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.9.2022 verpflichtet, der Klägerin den unter dem 20.1.2021 beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid betreffend die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-6.0 (Nabenhöhe 169 m, Gesamthöhe 250 m) auf den Flurstücken 13 und 14 der Flur 00 der Gemarkung N. zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; DSchG NRW § 9 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Gebiet der Beigeladenen südwestlich des Ortsteils N..