BGH - Beschluss vom 08.02.2018
IX ZR 155/17
Normen:
ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 88/14
OLG Frankfurt/Main, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 8/15

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei vorheriger Beendigung eines bereits bestehehenden Mandats; Vertretenmüsssen der Beendigung des Mandats

BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 155/17

DRsp Nr. 2018/3223

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei vorheriger Beendigung eines bereits bestehehenden Mandats; Vertretenmüsssen der Beendigung des Mandats

Einer Partei kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.323,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

1. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.