Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2020 wird abgelehnt.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach §
Es kann offenbleiben, ob der Kläger hier alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen.
Der Antrag bleibt hier jedenfalls deswegen ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 zutreffend die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint und den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 2) verwiesen (§
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
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