VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2020
5 C 20.2725
Normen:
VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 20.1639

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 5 C 20.2725

DRsp Nr. 2020/18189

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 173;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Es kann offenbleiben, ob der Kläger hier alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen.

Der Antrag bleibt hier jedenfalls deswegen ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 zutreffend die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint und den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 2) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Vorinstanz: VG Augsburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 20.1639