OVG Bremen - Beschluss vom 03.12.2021
1 B 449/21 (PKH)
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 2340/21

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts

OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 1 B 449/21 (PKH)

DRsp Nr. 2021/18584

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts

Für den Fall, dass einer Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wegen Mittellosigkeit nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit dem sein Eilantrag, ihn vorläufig in ein Einzelzimmer in einem "Billig"-Hotel nach dem Obdachlosenpolizeirecht zuzuweisen, abgelehnt worden war.