VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2018
22 C 18.780
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 120; VwGO § 122 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 S7 17.250

Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Beschlusses; Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer weiteren (endgültigen) Gaststättenerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.780

DRsp Nr. 2018/8937

Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Beschlusses; Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer weiteren (endgültigen) Gaststättenerlaubnis

1. Einem Antrag auf Beschlussergänzung nach § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich nur dann zu entsprechen, wenn bei der Entscheidung ein nach dem Tatbestand gestellter Sachantrag oder die Kostenfolge übergangen wurde. Der unterbliebenen Berücksichtigung eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags stehen solche Anträge gleich, die in einer der Entscheidung vorausgegangenen mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt wurden. Der Erwähnung eines Antrags im Tatbestand einer Entscheidung oder in der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung als Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen bedarf es allerdings dann nicht, wenn die inmitten stehende Entscheidung keinen Tatbestand enthält.