VGH Bayern - Beschluss vom 07.09.2020
15 CE 20.1631
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 3 Hs. 1; VwGO § 123; VwGO § 146; BauNVO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24668
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 E 20.636

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Betreffend die Einstellung von Bauarbeiten; Bedeutung der nachbarschützenden Funktion von Baugrenzen und Wandhöhen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 15 CE 20.1631

DRsp Nr. 2020/15122

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Betreffend die Einstellung von Bauarbeiten; Bedeutung der nachbarschützenden Funktion von Baugrenzen und Wandhöhen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 3 Hs. 1; VwGO § 123; VwGO § 146; BauNVO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, die Bauarbeiten auf ihrem Grundstück FlNr. ... Gemarkung B* ... ... ... (Baugrundstück) vorläufig einzustellen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung B* ... ... ..., das mit einem Mehrfamilienhaus, einer Tiefgarage und Carports bebaut ist.