OVG Bremen - Beschluss vom 23.04.2020
1 B 107/20
Normen:
Coronaverordnung HB (n.amtl.Abk.) i.d.F.v. 21.04.2020 § 9 Abs. 1 Nr. 2; Coronaverordnung HB (n.amtl.Abk.) i.d.F.v. 21.04.2020 § 9 Abs. 2; Coronaverordnung HB (n.amtl.Abk.) i.d.F.v. 21.04.2020 § 9 Abs. 3; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1; IfSG § 32 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
DVBl 2020, 768

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Corona-Verordnung; Beschränkung der Verkaufsfläche im Einzelhandel durch Corona-Verordnung; Gerechtfertigte weniger strikte Beschränkung der Verkaufsfläche von Einkaufszentren durch deren bauliche Struktur und Lage

OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 B 107/20

DRsp Nr. 2020/6125

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Corona-Verordnung; Beschränkung der Verkaufsfläche im Einzelhandel durch Corona-Verordnung; Gerechtfertigte weniger strikte Beschränkung der Verkaufsfläche von Einkaufszentren durch deren bauliche Struktur und Lage

1. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche für Einzelhandelsgeschäfte auf maximal 800 qm bewirkt eine durch das Ziel der Eindämmung des Coronavirus gerechtfertigte Beschränkung sozialer Kontakte, weil sie die Attraktivität der großflächigen Einzelhandelsbetriebe reduziert und damit einen Anreiz schafft, Einkäufe wohnortnah zu erledigen.2. Die im Vergleich zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben weniger strikte Beschränkung der Verkaufsfläche von Einkaufszentren ist durch deren bauliche Struktur und Lage gerechtfertigt.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Coronaverordnung HB (n.amtl.Abk.) i.d.F.v. 21.04.2020 § 9 Abs. 1 Nr. 2; Coronaverordnung HB (n.amtl.Abk.) i.d.F.v. 21.04.2020 § 9 Abs. 2; Coronaverordnung HB (n.amtl.Abk.) i.d.F.v. 21.04.2020 § 9 Abs. 3; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1; IfSG § 32 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe