OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.10.2021
3 LA 188/16
Normen:
BÄO § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 58/15

Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bei absolvierter Ausbildung in Georgien

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 3 LA 188/16

DRsp Nr. 2021/18953

Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bei absolvierter Ausbildung in Georgien

1. Der im Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthaltene Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellt gegenüber dem Antrag auf Verpflichtung einen abtrennbaren Streitgegenstand dar. Es ist daher insofern eine teilweise Zulassung der Berufung möglich.2. Es begegnet zwar keinen Bedenken, im Rahmen der Ermessensausübung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO den jeweiligen Ausbildungsstand des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der bzw. die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachgewiesen hat, in das Ermessen einzustellen. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel daran, dass insofern bei einer nicht vollständigen Gleichwertigkeit der Ausbildung die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich versagt werden kann. Insofern dürfte vielmehr im Einzelfall jeweils in die Ermessensausübung einzustellen sein, ob bei eventuellen Defiziten im Ausbildungsstand die Erteilung einer entsprechend auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Betracht kommt.

Tenor