Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines Imbisses in ein Wettbüro auf dem Grundstück H.straße ... in S. mit der Maßgabe zu erteilen, dass anstatt 20 nur 12 Sitzplätze eingerichtet werden.
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