OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2020
7 A 3893/19
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2021, 200
NVwZ 2021, 1479
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 2083/18

Antrag auf Erteilung eines beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides; Erweiterung eines bereits bestehenden Marktes auf eine größere Verkaufsfläche; Wirksamkeit von Bebauungsplänen bei Mangel ordnungsgemäßer Ausfertigungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 A 3893/19

DRsp Nr. 2021/434

Antrag auf Erteilung eines beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides; Erweiterung eines bereits bestehenden Marktes auf eine größere Verkaufsfläche; Wirksamkeit von Bebauungsplänen bei Mangel ordnungsgemäßer Ausfertigungen

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22.2.2018 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom 11.8.2017 zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 799 m2 positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v.110 % des jeweils zu vollstreckenden BetragsSicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes auf 799 m2 Verkaufsfläche.