VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2018
9 ZB 15.941
Normen:
VwGO § 43; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14.696

Antrag auf Feststellung einer landwirtschaftlichen Privilegierung für die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen; Erfüllung der Voraussetzungen eines privilegierten Erwerbslandwirtschaftsbetriebs

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 15.941

DRsp Nr. 2018/18193

Antrag auf Feststellung einer landwirtschaftlichen Privilegierung für die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen; Erfüllung der Voraussetzungen eines privilegierten Erwerbslandwirtschaftsbetriebs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 43; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Klägerin zu 1, eine mit Vertrag vom 15. Dezember 2013 u.a. von den Klägern zu 2 und 3 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung "S* ...", aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit die Privilegierung nach §§ 201, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen spätestens seit dem Zugang des Wiederaufgreifensantrags mit Anlagen bei der Beklagten (vgl. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 15.679) zusteht. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2015 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.