BGH - Urteil vom 14.05.1992
III ZR 42/91
Normen:
BauGB § 217 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 217 Abs. 2 Empfangszuständigkeit 1
BGHR BauGB § 219 Abs. 1 Zuständigkeit 1
BGHR BauGB § 51 Genehmigung 1
BGHR BauGB § 66 Abs. 1 Erörterung 1
BGHZ 118, 225
BRS 53 Nr. 186
DÖV 1992, 974
MDR 1992, 968
NJW 1992, 2637
UPR 1992, 433
WM 1992, 1753
ZfBR 1992, 294

Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Baulandverfahren

BGH, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen III ZR 42/91

DRsp Nr. 1993/575

Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Baulandverfahren

»Im Baulandverfahren kann ein durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwerter Beteiligter den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wirksam auch bei der Widerspruchsbehörde einreichen.«

Normenkette:

BauGB § 217 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 3 und 4 waren Eigentümer des 1.043 qm großen Flurstücks Nr. 11.501/2, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 82/13 »Niederfeld III und IV« lag. Die Beteiligte zu 1 (Stadt) leitete für das Plangebiet am 15. Dezember 1983 das Umlegungsverfahren nach Werten ein. Während dieses Verfahrens beantragten die Beteiligten zu 3 und 4 die Genehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes. Die Umlegungsstelle erteilte die Genehmigung am 22. September 1986, nachdem die Beteiligten zu 3 und 4 sich schriftlich verpflichtet hatten, keine Wertsteigerung aufgrund der Baumaßnahme geltend zu machen und keinen Widerspruch gegen den Umlegungsplan einzulegen.

Am 20. Juni 1986 war der Umlegungsplan mit den Beteiligten zu 3 und 4 erörtert worden. Die Niederschrift über den Erörterungstermin beziffert den Einwurfswert des Grundstücks mit 310 DM/qm und den Zuteilungswert mit 500 DM/qm.