OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2018
20 U 137/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 ; ZPO § 321 Abs. 1;

Antrag auf UrteilsergänzungNachahmung einer BewässerungsspritzeLeistungsergebnisse mit wettbewerblicher EigenartFortbestand der Eigenart

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 20 U 137/16

DRsp Nr. 2019/12129

Antrag auf Urteilsergänzung Nachahmung einer Bewässerungsspritze Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart Fortbestand der Eigenart

1. Nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart unterliegen dem Nachahmungsschutz; eine solche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.2. Eine Nachahmung ist nur anzunehmen, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen, wobei die Eigenart grundsätzlich im Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt noch fortbestanden haben muss.

Tenor

Das Urteil des Senats vom 23.11.2017 wird gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin ergänzt, dass die Klage auch abgewiesen wird, soweit sie hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt ist.

Hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 23.11.2017.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3 ; ZPO § 321 Abs. 1;

Gründe

I.