Das Urteil des Senats vom 23.11.2017 wird gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin ergänzt, dass die Klage auch abgewiesen wird, soweit sie hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt ist.
Hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 23.11.2017.
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