BayObLG - Beschluss vom 25.03.2021
Verg 4/21
Normen:
GWB § 134 Abs. 1; GWB § 173 Abs. 2 S. 1-3;
Fundstellen:
NZBau 2022, 180
ZfBR 2022, 307

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBeschaffung eines dreiachsigen Lkw mit Ladekran und Wechselbrücke im offenen VerfahrenFehlendes Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung über einen VerlängerungsantragRechtfertigung einer produktspezifischen Ausschreibung

BayObLG, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen Verg 4/21

DRsp Nr. 2021/18360

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Beschaffung eines dreiachsigen Lkw mit Ladekran und Wechselbrücke im offenen Verfahren Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung über einen Verlängerungsantrag Rechtfertigung einer produktspezifischen Ausschreibung

Orientierungssätze: Zu den Anforderungen an eine produktspezifische Ausschreibung

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin vom 2. März 2021, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 19. März 2021, Az. RMF- SG- 21- 3194-5-45 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 15. April 2021 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde aufrechterhält.

3.

Binnen gleicher Frist besteht Gelegenheit, sich zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu äußern.

Normenkette:

GWB § 134 Abs. 1; GWB § 173 Abs. 2 S. 1-3;

Gründe

I.

Die Vergabestelle beabsichtigt die Beschaffung eines dreiachsigen LKW, 26 Tonnen mit Ladekran und Wechselbrücke im offenen Verfahren, der u.a. für den Winterdienst eingesetzt werden soll. Der Auftrag wurde am 21. Oktober 2020 europaweit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung waren auch die Vergabe- und Vertragsunterlagen abrufbar.