VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2020
1 ZB 18.335
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28958
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.1207

Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses; Zurechnung des geplanten gesamten Vorhabenstandorts zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.335

DRsp Nr. 2020/16818

Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses; Zurechnung des geplanten gesamten Vorhabenstandorts zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23. November 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung H ...