BGH - Beschluss vom 04.09.2018
VIII ZB 70/17
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 106
FamRZ 2018, 1762
MDR 2018, 1331
MDR 2018, 1479
NJW-RR 2018, 1325
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 343/16
LG Mainz, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 65/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Organisationsverschuldens einer bisher zuverlässigen Kanzleikraft; Anforderungen an die Stellung eines Fristverlängerungsantrags

BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 70/17

DRsp Nr. 2018/12851

Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Organisationsverschuldens einer bisher zuverlässigen Kanzleikraft; Anforderungen an die Stellung eines Fristverlängerungsantrags

a) Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).