VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2021
15 ZB 20.2128
Normen:
BayBO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 19.1510

Anspruch auf Drittschutz aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 15 ZB 20.2128

DRsp Nr. 2021/8989

Anspruch auf Drittschutz aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks (FlNr. ... der Gemarkung S.) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 15. Juli 2019 mit Nachtragsbescheid 15. Januar 2020) für das Vorhaben "Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 24 Wohneinheiten mit Tiefgarage" auf dem östlich angrenzenden Baugrundstück (FlNr. ...). Mit Urteil vom 4. August 2020 wies das Verwaltungsgericht Regensburg ihre Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 15. Juli 2019 und 15. Januar 2020 aufzuheben, ab. Ein Verstoß gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften sei nicht gegeben. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowohl des vorliegenden Hauptsacheverfahrens als auch des vorangegangenen Eilverfahrens (Az. VG Regensburg: RN 6 S 19.2344; Az. : 15 CS 20.742) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.