Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2019 für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
I.
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