VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2020
15 ZB 19.425
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BayBO Art. 6; BayBO Art. 28; BayBO Art. 30 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BayBO a.F. Art. 59 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.57

Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes; Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Nachbarschützende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an eine grenzständige Gebäudeabschlusswand; Umfang der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Abstandsflächenvorschriften; Schutz vor unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen; Schutz vor neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten; Brandschutzverglasung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.425

DRsp Nr. 2020/1730

Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes; Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Nachbarschützende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an eine grenzständige Gebäudeabschlusswand; Umfang der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Abstandsflächenvorschriften; Schutz vor unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen; Schutz vor neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten; Brandschutzverglasung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2019 für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BayBO Art. 6; BayBO Art. 28; BayBO Art. 30 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BayBO a.F. Art. 59 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.