Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Verlängerung der Gültigkeit der Baugenehmigung vom 5.12.2013. Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt worden, es könne aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das genehmigte Vorhaben noch einem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger diente. Dies sei schon deshalb nicht mehr anzunehmen, weil ihnen aufgrund der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 11.6.2018 die Rinderhaltung auf nicht absehbare Zeit vollständig untersagt worden sei.
Aus dem dagegen gerichteten Vorbringen der Kläger ergeben sich nicht die von ihnen gesehenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. §
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