VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2018
1 ZB 16.589
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO 1977 § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 15.2357

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung einer Baugenehmigung für ein Flüchtlingswohnheim in einem Mischgebiet; Anforderungen an das Vorliegen eines bauplanungsrechtlich einheitlichen Mischgebiets

VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 16.589

DRsp Nr. 2018/6428

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung einer Baugenehmigung für ein Flüchtlingswohnheim in einem Mischgebiet; Anforderungen an das Vorliegen eines bauplanungsrechtlich einheitlichen Mischgebiets

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO 1977 § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe