VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2020
6 ZB 20.31751
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24806
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 K 19.30370

Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichem Verfahren; Beantragung einer mit einer Erkrankung begründeten Terminverlegung einen Werktag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung; Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 20.31751

DRsp Nr. 2020/15223

Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichem Verfahren; Beantragung einer mit einer Erkrankung begründeten Terminverlegung einen Werktag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung; Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2020 - W 7 K 19.30370 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der darin allein geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.