Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
I.
Die Klägerinnen - georgische Staatsangehörige - wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020, mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach §
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