VGH Bayern - Beschluss vom 23.07.2020
15 ZB 20.31430
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20558
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 20.30311

Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichem Verfahren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulässigkeit der Verfahrenswahl einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.31430

DRsp Nr. 2020/13077

Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichem Verfahren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulässigkeit der Verfahrenswahl einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerinnen - georgische Staatsangehörige - wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020, mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.