VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2018 10 ZB 18.152
Normen:
VwGO § 60 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 17.2339
Antrag auf Zulassung der Berufung i.R.d. Frist; Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 18.152
DRsp Nr. 2018/6381
Antrag auf Zulassung der Berufung i.R.d. Frist; Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
1. Nur wenn ein Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist er so lange als ohne Verschulden an der formgerechten Einlegung des Rechtsmittels durch einen Prozessbevollmächtigten verhindert anzusehen, bis über seinen Antrag entschieden worden ist.2. Kann sich der Kläger trotz einer eindeutigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung keine Klarheit darüber verschaffen, in welcher Frist und in welcher Form ein beabsichtigtes Rechtsmittel einzulegen ist, so muss er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen unternehmen, um sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmitteleinlegung zu verschaffen. Eine rechtliche Fehleineschätzung des Beteiligten – auch über die vorgeschriebene Form und Frist eines Rechtsmittels – ist in der Regel verschuldet, jedenfalls dann, wenn der Irrtum vermeidbar war. Als vermeidbar gelten nach der Rechtsprechung mangelnde Rechtskenntnisse des Unkundigen, denn er ist grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich juristischen Rat einzuholen und eine rechtskundige Stelle einzuschalten.
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