OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2021
2 L 26/20
Normen:
AsylG § 78 Abs.3; VwGO § 138 Nr.;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 395/19

Antrag auf Zulassung zur Berufung mit der Rüge des Erlasses einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne persönliche Anhörung eines Asylsuchenden in einer mündlichen Verhandlung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 2 L 26/20

DRsp Nr. 2021/3464

Antrag auf Zulassung zur Berufung mit der Rüge des Erlasses einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne persönliche Anhörung eines Asylsuchenden in einer mündlichen Verhandlung

1. Soweit ein Asylsuchender beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne seine persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung von der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen vor dem Bundesamt ausgehen dürfen, rügt er der Sache nach einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 2). Verfahrensmängel dieser Art zählen jedoch nicht zu denen, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung rechtfertigen können, da sie in § 138 VwGO nicht aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO führt erst dann zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler, wenn er mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) verbunden ist.